Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Vermietung und Bereitstellung der Anhänger der Horsebox GmbH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


§ 2 Vertragsschluss

1) Alle Angebote der Horsebox GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Ein Vertragsabschluss kommt zustande, wenn die Horsebox GmbH nach Auftragsannahme durch den Kunden, den Auftrag bestätigt.

2) Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Horsebox GmbH und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

3) Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.

4) Die Horsebox GmbH verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.


§ 3 Preise

1) Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich brutto und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Sollte es bedingt durch unrichtige Angaben des Auftraggebers zur Veranstaltung (beispielsweise Personenzahl) zu Mehraufwendungen kommen, die nicht im Angebot enthalten sind, so behält sich die Horsebox GmbH eine entsprechende Nachberechnung vor.

3) Fahrtkosten werden bei einer Entfernung von 63110 Rodgau zum Veranstaltungsort mit 0,75 € je gefahrenem km in Rechnung gestellt oder ggf. durch eine Fahrtkostenpauschale berechnet.

4) Für zu Bruch gegangene oder abhandengekommene Gläser werden mit 3,00 € (Wasser/Cocktail/Bier) bzw. 5,00 € (Wein/Sekt) pro Stück berechnet.

5) Für zu Bruch gegangene oder abhandengekommene Pfandflaschen werden die jeweils gültige Pfandsätze berechnet.


§4 Zahlung

Die Horsebox GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei Auftrag wird eine Buchungsgebühr von 500,- € fällig, die am Ende mit der Leistungsgesamtsumme verrechnet wird. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Kostendeckung für zu tätigende Einkäufe eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen.


§ 5 Stornierung

1) Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt bzw. storniert, sind die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Horsebox GmbH bleibt vorbehalten.

2) Bei einer Auftragsstornierung bis zu 180 Tage vor dem Veranstaltungsdatum wird keine Stornierungsgebühr fällig. Eine eventuell gezahlte Buchungsgebühr wird rückerstattet. Bei kurzfristigen Stornierungen berechnet die Horsebox GmbH Stornokosten wie folgt:

a) bis zu 30 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum:  500,- €

b) bis zu 5 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum: 500,- € + 25% der Leistungsgesamtsumme.

c) danach sind 500,- € + 50% der vereinbarten Leistungsgesamtsumme fällig.

Die Leistungssumme errechnet sich nach der im Angebot angegebenen zu erwartenden Personenzahl x 25,- €.


§ 6 Kündigung

Wird die Veranstaltung in Folge von, bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Horsebox GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 7 Pflichten des Auftraggebers

1) Der Kunde stellt der Horsebox GmbH geeignete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung insbesondere für den Aufbau des mobilen Bar-Anhängers zu Verfügung und sorgt für einen ebenen, sauberen und belastbaren Untergrund als Aufbaufläche. Das Abmaß einer zu stellenden Theke / Bar wird die Horsebox GmbH dem Kunden vor Auftragserteilung mitteilen. Der Boden wird vom Auftragnehmer besenrein nach der Veranstaltung hinterlassen.

2) Findet die Veranstaltung im Freien statt, ist dem Auftragnehmer ein geeigneter Stellplatz mit festem Untergrund zuzuweisen.

3) Der Kunde stellt für elektronische Geräte einen Stromanschluss (230 V), einen Wasseranschluss mit fließendem Trinkwasser, sowie einen Abwasseranschlussmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der vereinbarten Standorte zur kostenfreien Verfügung.

4) Erforderliche Messeausweise oder Parkausweise sowie kostenfreie Parkmöglichkeiten werden durch den Kunden für das gesamte Personal der Horsebox GmbH gestellt, anfallende Parkkosten vom Kunden übernommen. Hierfür teilt die Horsebox GmbH dem Kunden die Personenzahl der eingesetzten Mitarbeiter vor Veranstaltungsbeginn mit.

5) Der Auftraggeber sorgt zu jeder Zeit für freie Zufahrten zum Veranstaltungsort. Sollte der Zugang zum Gebäude erschwert sein, ist der Kunde verpflichtet die Horsebox GmbH auf die erschwerten Zugangs-, bzw. Aufbaubedingungen hinzuweisen.

6) Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes im Hinblick auf den Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche, ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Horsebox GmbH ist nicht verpflichtet, beim Ausschank alkoholischer Getränke eine Ausweiskontrolle der Gäste durchzuführen.

7) Für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf Personenzahl und Personen bezogene Datenerfassung sowie Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, ist der Auftraggeber verantwortlich.


§ 8 Haftung

1) Der Auftragnehmer schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.

2) Beschädigt der Auftraggeber das Inventar der Horsebox GmbH schuldhaft, haftet dieser für fehlende und beschädigte Gegenstände. Die Kosten für verursachte Schäden werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis (oder ggfs. Reparaturkosten) in Rechnung gestellt.

3) Für die der Horsebox GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände übernimmt der Kunde die Verkehrssicherungspflicht und hat dafür Sorge zu leisten, dass bereitgestellte Räumlichkeiten gegen allgemeine Gefahren gesichert sind und Gefahrenquellen minimiert werden. Die Horsebox GmbH wird von jeglicher Haftung freigestellt, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.


§ 9 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teilen solcher Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag Offenbach. Der Auftraggeber kann die Horsebox GmbH unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht Offenbach verklagen.


(Stand: 01.02.2022)